Das Verwaltungsgericht Potsdam hat ein Urteil gesprochen. Im Urteilstenor heißt es: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die an ihrem Grundstücke in Schönwalde-Glien, anliegenden Straßen zu reinigen, insbesondere den Winterdienst durchzuführen.
In der Begründung zum Urteil heißt es weiter, dass die Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen den § 49a Abs. 4 Nr. 2 BbgStrG verstößt. Diese Regelung erlaubt es den Gemeinden die Reinigungspflicht auf Eigentümer erschlossener Grundstücke zu übertragen, und zwar durch Satzung. Jedoch darf die Gemeinde nur solche Pflichten übertragen, welche den Gemeinden selbst obliegen. Der vom Landesgesetzgeber vorgegebene Rahmen darf dabei nicht erweitert werden.
Genau das hat die Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Satzung jedoch getan. Die Anlieger sollen gemäß der Satzung nicht nur die Verkehrsflächen reinigen, wie es der § 49a Abs. 1 Satz 3 BbgStrG vorsieht, sondern auch Hydranten, Hydrantenkappen und Schieberklappen. Ebenso sollen die Anlieger Grünpflege in Form von Beseitigung des Gras- und Pflanzenwuchses betreiben. Solche Tätigkeiten unterfallen jedoch der alleinigen Unterhaltungslast des Straßenbauträgers. Das Reinigen der Verkehrsflächen, welches den Anliegern laut Landesrecht auferlegt werden kann, muss ohne aufwendige Hilfsmittel durchzuführen sein.
Es darf von den Anliegern nicht verlangt werden, Wildkraut, Laubfall sowie sonstigen Unrat aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Dies sieht die Satzung der Gemeinde jedoch vor. Ferner sieht die Satzung der Gemeinde vor, dass die Anlieger tagsüber unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles Winterdienst zu leisten haben. Hierbei verstößt die Satzung gegen den Artikel 20 Abs. 3 GG. Die Verhältnismäßigkeit ist hier nicht mehr gegeben, da die Satzung den Bürgern Pflichten auferlegt, welche die Gemeinde selber nicht hat. Die Gemeinde selber hat den Winterdienst nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wahrzunehmen, verlangt aber von den Bürgern bzw. Anliegern eine lückenlose Schneeräumung.
Weiter verstößt die Satzung der Gemeinde gegen Bundesrecht, nämlich gegen den § 25 StVO. Hier ist dringender Handlungsbedarf angezeigt, da die Satzung der Gemeinde ansonsten die Anlieger zum Rechtsverstoß anstiftet. Durch die im Urteil genannten bundesrechtlichen Regelungen ist deutlich geworden, dass Fahrbahnen von Anliegern – sprich in diesem Fall Fußgängern – zügig und auf kürzestem Weg zu überqueren sind. Ein längerer Aufenthalt, um wie in der Satzung der Gemeinde geregelt, dort Winterdienst zu leisten, ist nicht gestattet und stellt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 24 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zu guter Letzt widersprechen sich die Satzungsregelungen im erheblichen Maße selbst. In der Urteilsbegründung steht dazu sinngemäß, dass der Normaladressat durch die Widersprüche nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten hinreichend zu erfassen. Zum einen wird die Reinigungspflicht auf die Fahrbahnen und Gehwege beschränkt, zum anderen wird auf Anlagen und Radwege verwiesen. Hier hat die Verwaltung seinerzeit geschludert und nicht klar definiert, was der Anlieger nun eigentlich zu reinigen hat. Das ist peinlich und unprofessionell.
Wie man der Presse bereits entnehmen konnte, flüchtet sich der Schönwalder Bürgermeister, welcher für das Dilemma Verantwortung trägt, nunmehr in das Bundesrecht und beklagt, dass der Gesetzgeber im Land Brandenburg selber gegen bundesrechtliche Vorschriften verstößt und die Satzung der Gemeinde, welche sich zum Teil darauf stützt, daher rechtswidrig sein muss. Dabei hätten die Verstöße gegen die landesrechtlichen Regelungen sowie die widersprüchlichen Regelungen in der Satzung selber, völlig ausgereicht, um die Satzung der Gemeinde zu kippen und den Urteilstenor so zu sprechen, wie er jetzt vorliegt.
Überhaupt wird in den letzten Tagen viel gejammert, aktuell von den Bürgermeistern der umliegenden Kommunen. Einhellig sind dieses übereingekommen, dass der Bürger es ausbaden muss, und dass die Kommunen den Winterdienst allein nicht leisten können. Ein Bürgermeister berichtet gar, dass Reinigungsfirmen keine technischen Lösungen in Bezug auf den Winterdienst anbieten können.
Was also Kommunen selbst mit externer Hilfe nicht leisten können, dass soll für den Bürger mit seinem Schneeschieber von Hellweg kein Problem sein? Bürger müssen die Straßen in Schönwalde-Glien bis zur Straßenmitte Schnee- und Eisfrei halten. Das stellt selbst für gesunde sportliche Menschen eine große Herausforderung dar. Und das soll der Bürger sofort nach Schneefallende, quasi lückenlos bewerkstelligen.
Mal ganz ehrlich, wer berufstätig ist oder alt und gebrechlich für den ist die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde ohne fremde Hilfe gar nicht einhaltbar. Das heißt, diese Bürger müssen neben der Grundsteuer, die bezeichnender Weise gerade in Schönwalde-Glien im letzten Jahr kräftig erhöht wurde, zusätzlich noch Geld für den Winterdienst entrichten.
Auch beim Straßenausbau wird der Bürger und Grundstückseigentümer von der Gemeinde stark zur Kasse gebeten. In Schönwalde-Glien sind es bei Anliegerstraßen immerhin 90 % der Kosten, die der Bürger zu tragen hat. Dabei hat er kaum Mitspracherecht, was die Planung der Straßen und die Höhe der Kosten anbelangt.
Der Bürger leistet bereits eine ganze Menge und muss zudem viele Fehlentscheidungen von Politikern ausbaden. Jetzt hat ein Gericht ein Urteil gesprochen, welches den Bürger mal entlastet. Damit scheinen einige Kommunalpolitiker und Verwaltungen nicht klarzukommen.
Einzig der Bürgermeister von Ketzin macht sich hinsichtlich des Urteils keine allzu großen Sorgen. Er sagt, in Ketzin wurde ein System geschaffen, was die Bürger nicht allzu sehr belastet. Na bitte, es geht doch. Hätte der Schönwalder Bürgermeister ein ähnliches System geschaffen und an seine Bürger gedacht, dann wäre dieses Urteil vielleicht nie gesprochen worden. Politiker haben nämlich einen Gestaltungsspielraum, welcher es durchaus zulässt, Satzungen zu erlassen, die nicht alles auf die Bürger abwälzen. Das wäre doch ein guter Denkansatz für zukünftige Satzungserlasse.
Die Adleraugen